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GROBE FAHRLÄSSIGKEIT

Grobe Fahrlässigkeit zählt zu den häufigsten Gründen für eine Ablehnung der Schadenszahlung durch die Versicherungen.

„Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetztlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war“, heißt es in § 6 Abs. 3 des Strafgesetzbuches.

Beispiele dafür: wer etwa eine brennende Kerze am Adventkranz vergisst, heißes Fett am Herd unbeaufsichtigt lässt oder noch heiße Asche in den Müll wirft.

In den letzten Jahren sind allerdings die meisten Versicherer dazu übergegangen, grobe Fahrlässigkeit – gegen eine höhere Prämie – zumindest innerhalb festgelegter Höchstsummen (aber auch schon bis zur Gänze der Versicherungssumme) zu decken.

Der Einschluss der groben Fahrlässigkeit ist aber nicht nur in der Eigenheim- und Haushaltsversicherung, sondern auch in der Kfz-Kaskoversicherung möglich und auch ratsam.

 

Wir beraten Sie auch diesbezüglich gerne unverbindlich und prüfen Ihre bestehenden Versicherungsverträge auf grobe Fahrlässigkeit hin.